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Entschuldigungspflicht

In unserer Schul- und Hausordnung steht, dass Versäumnisse rechtzeitig entschuldigt werden müssen. Die Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg legt fest:

Entschuldigungspflicht

Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule mit folgenden Angaben am ersten Tag der Abwesenheit vor Beginn des Unterrichts mitzuteilen (Entschuldigungspflicht):

  • Klasse
  • Vor- und Nachname des Schülers/der Schülerin
  • Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung

Vollzeitschüler/-innen

Ausschließlich per E-Mail durch den Schüler/die Schülerin bzw. bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten

    • an die Klassenlehrkraft
    • sowie die Fachlehrkraft der ersten versäumten Unterrichtsstunde (siehe Mail-Liste).

Berufsschule einschließlich 1-jährige Berufsfachschule

Ausschließlich per E-Mail durch den Schüler/die Schülerin bzw. bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten

    • an die Klassenlehrkraft
    • sowie die Fachlehrkraft der ersten versäumten Unterrichtsstunde (siehe Mail-Liste).
    • In dieser E-Mail muss zusätzlich der/die betriebliche Ausbilder/-in oder der Betrieb in Kopie (CC) eingetragen werden.

Sie erhalten eine vorausgefüllte E-Mail durch Klicken auf die folgende Schaltfläche

Abwesenheitsmeldung (Mail-Vorlage)

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt:

  • Auch beim vorzeitigen Verlassen des Unterrichts ist unverzüglich eine Entschuldigung nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu erstellen.
  • Eine Entschuldigung in Papierform ist nicht mehr notwendig und auch nicht erwünscht. Bei technischen Problemen oder in Ausnahmefällen rufen Sie bitte im Sekretariat an.

Bitte verwenden Sie zum Versand möglichst die Schul-E-Mailadresse des zu entschuldigenden Schülers bzw. der zu entschuldigenden Schülerin.

Ärztliche Bescheinigung

  1. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen in Vollzeitschularten, bei Teilzeitschulklassen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann die Klassenlehrkraft eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
  2. Bei auffällig häufigen Erkrankungen kann der Schulleiter für die Dauer des Schuljahres eine ärztliche Bescheinigung oder die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
  3. Bei versäumten Prüfungen ist zwingend eine ärztlich attestierte Krankmeldung vorzulegen.

Versäumte Leistungsfeststellungen

Versäumen Schülerinnen bzw. Schüler durch Fehlzeiten Leistungsfeststellungen gilt folgende Regelung:

  1. Entschuldigte Fehlzeiten
    Die Schülerin/der Schüler setzt sich wegen einer Nachschreibemöglichkeit mit der Lehrkraft unmittelbar nach der Rückkehr in Verbindung.
    Die Lehrkraft kann die Leistungsfeststellung nacherheben. Bei z.B. einer Klassenarbeit ist auch eine mündliche Ermittlung der Note möglich.
  2. Unentschuldigte Fehlzeiten
    Lehrkraft erteilt die Note 6.
  3. Bei versäumten Prüfungen ist zwingend eine ärztlich attestierte Krankmeldung vorzulegen.

Beurlaubung

  1. Die Klassenlehrkraft kann eine Schülerin bzw. einen Schüler für bis zu zwei Unterrichtstage vom Unterricht beurlauben. Dies ist immer rechtzeitig und schriftlich zu begründen und zu beantragen. Über eine Unterrichtsbeurlaubung von mehr als zwei Tagen entscheidet der Schulleiter.
  2. Im Voraus bekannte Fehlzeiten (z.B. Führerschein, Arztbesuche) müssen möglichst außerhalb des Unterrichts stattfinden oder mit der Klassenlehrkraft abgeklärt werden. Findet am Tag der Abwesenheit eine Leistungsfeststellung, z.B. eine Klassenarbeit oder anderes, statt, so muss die Fehlzeit zusätzlich mit dem jeweiligen Fachlehrer/der jeweiligen Fachlehrerin abgeklärt werden.
  3. Eine Beurlaubung direkt vor oder nach Ferien ist prinzipiell nicht möglich.