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Entschuldigungspflicht

In unserer Schul- und Hausordnung steht, dass Versäumnisse rechtzeitig entschuldigt werden müssen. Die Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg legt fest:

Entschuldigungspflicht

  1. Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung am ersten Tag der Abwesenheit mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

    Abwesenheitsmeldung an info@steinbeis.schule 07121-485-111

  2. Auszubildende unterrichten darüber hinaus in gleichem Umfang auf jeden Fall ihren Ausbildungsbetrieb.

  3. Im Falle mündlicher, elektronischer oder fernmündlicher Benachrichtigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung mit dem schuleigenen Formular (siehe Schaltfläche) binnen drei Werktagen im Sekretariat der Schule nachzureichen. Hierbei zählt der Eingangsstempel der Schule bzw. der Poststempel.

    Formular für Entschuldigung
    • Volljährige Schüler/Schülerinnen bzw. Erziehungsberechtigte können die Entschuldigung digital, z.B. abfotografiertes schuleigenes Formular, per Mail einreichen. Die Papierversion ist im Sekretariat im Original nachzureichen.
    • Nicht volljährige Schülerinnen/Schüler geben die Entschuldigung in Papierform auf dem dafür vorgesehenen Formular, mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten, im Sekretariat ab.

Ärztliche Bescheinigung

  1. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen in Vollzeitschularten, bei Teilzeitschulklassen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann die Klassenlehrkraft eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
  2. Bei auffällig häufigen Erkrankungen kann der Schulleiter für die Dauer des Schuljahres eine ärztliche Bescheinigung oder die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
  3. Bei versäumten Prüfungen ist zwingend eine ärztlich attestierte Krankmeldung vorzulegen.

Versäumte Leistungsfeststellungen

Versäumen Schülerinnen bzw. Schüler durch Fehlzeiten Leistungsfeststellungen gilt folgende Regelung:

  1. Entschuldigte Fehlzeiten
    Die Lehrkraft kann die Leistungsfeststellung nacherheben. Bei z.B. einer Klassenarbeit ist auch eine mündliche Ermittlung der Note möglich.
  2. Unentschuldigte Fehlzeiten
    Lehrkraft erteilt die Note 6.
  3. Bei versäumten Prüfungen ist zwingend eine ärztlich attestierte Krankmeldung vorzulegen.

Beurlaubung

  1. Die Klassenlehrkraft kann eine Schülerin bzw. einen Schüler für bis zu zwei Unterrichtstage vom Unterricht beurlauben. Dies ist immer rechtzeitig und schriftlich zu begründen und zu beantragen. Über eine Unterrichtsbeurlaubung von mehr als zwei Tagen entscheidet der Schulleiter.
  2. Im Voraus bekannte Fehlzeiten (z.B. Führerschein, Arztbesuche) müssen möglichst außerhalb des Unterrichts stattfinden oder mit der Klassenlehrkraft abgeklärt werden. Findet am Tag der Abwesenheit eine Leistungsfeststellung, z.B. eine Klassenarbeit oder anderes, statt, so muss die Fehlzeit zusätzlich mit dem jeweiligen Fachlehrer/der jeweiligen Fachlehrerin abgeklärt werden.
  3. Eine Beurlaubung direkt vor oder nach Ferien ist prinzipiell nicht möglich.